Schmähkritiker

1. April 2006

Eigentlich keine neue Wortkreation die “Schmähkritik” und doch erlebt sie gerade in diesen Tagen eine Renaissance und wird zum Totschlagargument jedwiger kritischer Äußerung. Schmähkritik: “Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE NJW 1991, 95-97 = BVerfGE 82, 272-285).” (Quelle: Wikipedia)

Wir halten also fest:

  1. Eine überzogene und ausfällige Kritik ist für sich genommen noch keine unzulässige Schmähkritik.
  2. Eine solche liegt erst vor, wenn in ihr nicht mehr eine Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht.

Ein kritische Auseinandersetzung mit Waren, Dienstleistungen oder Vorgängen kann damit nicht automatisch eine Schmähkritik sein, auch wenn einige Unternehmen, Organisationen und auch einige Rechtanwälte dies anders berurteilen mögen.

Es ist bedenklich, wie derzeit bisweilen mit kritischen Äußerugen umgegangen wird. Keine Auseinadersetzung, keine Reflektion der Kritik (die kann ja durchaus gerechtfertigt sein), eine Abmahnung ist die Folge. Das neueste Beispiel ist der Blogger hessi.


Um diesen Artikel geht es. Im letzten Absatz schreibt er:

“Ich habe absolutes Verständnis dafür, dass was schief gehen kann. Auch mehrmals, man kennt das ja. Wofür ich aber absolut kein Verständnis habe ist, wenn man auf Nachfragen nicht einmal reagiert und man als (verärgerter) Kunde keine Information darüber bekommt was da vor sich geht. Geht die Firma den Bach runter oder was? Naja, Frust von der Seele geschrieben und Google freut sich - neues Futter für Leute, die sich vorher über Firmen und deren Verhalten erkundigen …”
Upps, er hat Verständnis!?

Hessi hat Auszüge des Schreibens, das ihm zugegeangen ist, veröffentlicht.

Die Vorwürfe sind “geschäftsschädigender Aussagen, einseitig negativer Berichterstattung zum Zwecke der Geschäftsschädigung (Schmähkritik)“.

Die einseitige negative Berichterstattung also, im Gegensatz zur, vom Anwalt bevorzugten, zweiseitigen negativen Berichterstattung. Welch ein Blödsinn. Wir haben oben schon festgestellt, daß eine überzogene und ausfällige Kritik für sich genommen noch keine unzulässige Schmähkritik ist.
[…]
Die Anmeldung und Bewerbung Ihrer privaten Homepage unter dem Suchbegriff “f.” bei Suchmaschinen ist rechtswidrig. Wir fordern die Beseitigung der Einträge unter dem Suchbegriff “f.”.

Hier spricht die Erfahrung von vielen Jahren Internet. Ist Google etwa schuld?
[…]
Gleichzeitig informieren wir Sie darüber, dass wir uns auch an Google Deutschland wenden, um die Gründe für das Ranking ihrer privaten Seite auf Platz 2 der Trefferliste zu erfahren.

Herr Google wird sich freuen, diesem Anwalt das Internet zu erklären. Bitte mit ordentlich vielen Fachausdrücken.
[…]

[…]
Zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte haben wir Sie aufzufordern,

1. die in der Anlage beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärungen unverzüglich, spätestens jedoch bis 30. März 2006, 16.00 Uhr unterschrieben im Original abzugeben,
2. die Beiträge xx und xx unverzüglich, spätestens jedoch bis 30. März 2006, 16.00 Uhr zu löschen,
3. Eintragungen ihrer Website bei Suchmaschinen unter dem Suchwort “f.” unverzüglich, spätestens jedoch bis 30. März 2006, 16.00 Uhr zu löschen und uns anzuzeigen.
[…]
Der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von EUR 250.000,- entspricht dem wirtschaftlichen Schaden unserer Mandantschaft, schon allein im Hinblick auf die verursachte Platzierung beim führenden Suchmaschinenbetreiber “google” unter dem Suchbegriff “f.”.

Machen wir doch einfach gleich das Internet aus.

Wenn ein Jurist ganz offensichtlich keinerlei Kenntnis über die wunderbare Welt des Internets und der Suchmaschinen hat, sollte er sich vorher informieren, bevor er Behauptungen aufstellt und mit diesen argumentiert. Eine Behauptung ist nur dann von Wert, wenn diese objektiv nachprüfbar ist. Die Ansetzung des Gegenstandwertes von 250.000 Euro erhöht die Kostennote des Anwalts. Maximaler Verdienst für eine schlechte Dienstleistung.

Nicht das hier ein falscher Eindruck entsteht, ich bin sehr wohl dafür, daß man Abmahnungen erteilen kann, wenn diese berechtigt sind. Nur sollten Rechtspfleger dies auch tun, das Recht pflegen und es nicht missbrauchen. Mit Ignoranz kommt man eigentlich sonst nirgends weiter, mit offensichtlich einer Ausnahme.

Lesenwert in diesem Zusammenhang: Geistige Tiefflieger von Thomas Knüwer

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