Staat darf mehr als 50 Prozent Steuern kassieren

17. März 2006

Hohe Einkommen dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steuerlich grundsätzlich auch “hoch belastet” werden. Der Halbteilungsgrundsatz des ehemaligen Verfassungsrichters Paul Kirchhof gilt damit nicht mehr. Dieser besagt, dass der Fiskus höchstens die Hälfte eines Einkommens als Steuer verlangen darf.

Die Gesamtbelastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer verletze den Kläger nicht in seinem Eigentumsgrundrecht. Der Wortlaut dieses Grundrechts (Art. 14 GG) könne “nicht als ein striktes, grundsätzlich unabhängig von Zeit und Situation geltendes Gebot hälftiger Teilung zwischen Eigentümer und Staat gedeutet werden”

Auslöser des jetzigen Verfahrens war ein Gewerbetreibender, dem das Finanzamt für das Jahr 1994 - bei einem zu versteuernden Einkommen von umgerechnet 318.472 Euro eine Einkommensteuer von umgerechnet 133.070 Euro und eine Gewerbesteuer in Höhe von umgerechnet 57.692 Euro abverlangt hatte - eine Steuerbelastung von 59,9 Prozent. In seiner Verfassungsbeschwerde berief er sich auf den “Halbteilungsgrundsatz”.
Schon 1999 hatte der Bundesfinanzhof die Klage zurückgewiesen. Ihm bleibe genügend Einkommen, sein wirtschaftlicher Erfolg sei nicht gefährdet, argumentierten die Richter.

Nun kann der Gesetzgeber zuschlagen, mit dem Segen des Bundesverfassungsgerichts. Durch dieses Urteil wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der steuerlichen Gesamtbelastung von Bürgern erweitert. Der Beschluss des Halbteilungsgrundsatzes durch das Bundesverfassungsgericht ist vom Juni 1995 und hat immerhin mehr als 10 Jahre Bestand gehabt.

Also, liebe Leistungswilligen und Besserverdiener. Ab ins Ausland.

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